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Art. 3 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - 2. Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VJSP · 2. Aufsicht

1. Die Aufsicht über die Durchführung der Schiesspflicht obliegt dem Amt.

2. Die Mitarbeitenden des Amtes sind berechtigt, die Durchführung der Schiesspflicht zu kontrollieren.

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