740.110
VJSPOTCO
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - 2. Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VJSP · 2. Aufsicht
1. Die Aufsicht über die Durchführung der Schiesspflicht obliegt dem Amt.
2. Die Mitarbeitenden des Amtes sind berechtigt, die Durchführung der Schiesspflicht zu kontrollieren.