740.110
VJSPOTCO
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Durchführung der Schiesspflicht 1. Organisation
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VJSP · Durchführung der Schiesspflicht 1. Organisation
1. Mit der Durchführung der Schiesspflicht kann das Amt insbesondere den Bündner Kantonalen Patentjäger-Verband (BKPJV) sowie Jagdfachgeschäfte mit eigenen Schiessanlagen im Kanton beauftragen. Es kann hierfür entsprechende Vereinbarungen abschliessen.