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Art. 2 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Durchführung der Schiesspflicht 1. Organisation

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VJSP · Durchführung der Schiesspflicht 1. Organisation

1. Mit der Durchführung der Schiesspflicht kann das Amt insbesondere den Bündner Kantonalen Patentjäger-Verband (BKPJV) sowie Jagdfachgeschäfte mit eigenen Schiessanlagen im Kanton beauftragen. Es kann hierfür entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

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