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Art. 11 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Anerkennung von Schiessausweisen

Erfüllung der Schiesspflicht
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Art. 11 VJSP · Anerkennung von Schiessausweisen

1. Schiessausweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern diese mindestens den Anforderungen des Kantons Graubünden entsprechen.

2. In Zweifelsfällen entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes über die Anerkennung von Schiessausweisen.

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