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Art. 1 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VJSP · Grundsatz

1. Die Erfüllung der jährlichen Schiesspflicht ist Voraussetzung für den Patentbezug. Diese kann auf allen vom Amt anerkannten Jagdschiessständen erfolgen.

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