740.110
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CH-GR
Art. 1 Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 VJSP · Grundsatz
1. Die Erfüllung der jährlichen Schiesspflicht ist Voraussetzung für den Patentbezug. Diese kann auf allen vom Amt anerkannten Jagdschiessständen erfolgen.