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Verordnung über die jagdliche Schiesspflicht (VJSP) - Grundsatz (VJSP)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Erfüllung der jährlichen Schiesspflicht ist Voraussetzung für den Patentbezug. Diese kann auf allen vom Amt anerkannten Jagdschiessständen erfolgen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Mit der Durchführung der Schiesspflicht kann das Amt insbesondere den Bündner Kantonalen Patentjäger-Verband (BKPJV) sowie Jagdfachgeschäfte mit eigenen Schiessanlagen im Kanton beauftragen. Es kann hierfür entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Aufsicht über die Durchführung der Schiesspflicht obliegt dem Amt.

2. Die Mitarbeitenden des Amtes sind berechtigt, die Durchführung der Schiesspflicht zu kontrollieren.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Jägerin oder der Jäger hat den Schiessverantwortlichen einen Personalausweis oder das Jagdpatentbüchlein zur Überprüfung der Identität vorzulegen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Schützin oder der Schütze sowie die oder der Schiessstandverantwortliche haben die Erfüllung der Schiesspflicht mit ihrer Unterschrift und dem Stempel des Schiessstandes auf dem Formular des Amtes zu bestätigen.

2. Der Schiessnachweis ist bis Ende des laufenden Kalenderjahrs gültig.

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Durchführung der Schiesspflicht und die Abgabe der entsprechenden Bestätigung hat die Jägerin oder der Jäger der oder dem Schiessstandverantwortlichen eine Gebühr von 15 Franken zu entrichten.

Erfüllung der Schiesspflicht

1. Die Schiesspflicht ist von der Jägerin oder dem Jäger im laufenden Kalenderjahr, bevor das Patent gelöst wird, zu erfüllen.

2. Für die Erfüllung der Schiesspflicht ist die Jagdwaffe mit einer im Kanton Graubünden zugelassenen Zielvorrichtung zu verwenden.

3. Hilfsmittel, insbesondere Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiessbrillen, Schiessmützen und Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe, sind nicht gestattet.

Erfüllung der Schiesspflicht

1. Die Schiesspflicht ist erfüllt, wenn folgende Trefferzahl erreicht wird

a) * Kugelprogramm: Gämsscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-4, stehender Gämsbock); Rehscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-1, stehender Rehbock); Mindestanforderung vier Treffer in Folge im 8er- bis 10er-Ring, Distanz mindestens 100 m, Schiessposition frei;

b) * Schrotprogramm: Mindestanforderung vier Treffer in Folge auf bewegliche Ziele (laufende dreiteilige Kippscheibe [Hase/Fuchs], Rollhase oder Wurftaube). Bei der dreiteiligen Kippscheibe gelten die vorderste und die mittlere Klappe oder beide Klappen als Treffer. Rollhase und Wurftaube dürfen doubliert werden. Distanz 30 bis 35 m, Schiessposition frei.

2. Das Schiessprogramm kann im Zeitraum gemäss Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung beliebig wiederholt werden.

Erfüllung der Schiesspflicht

1. Jägerinnen und Jäger, welche ein Hoch-, Steinwild- oder Sonderjagdpatent lösen, haben nur den Nachweis gemäss Artikel 8 Absatz 1 Litera a dieser Verordnung zu erbringen.

Erfüllung der Schiesspflicht

1. Wer nur die Nieder- oder Passjagd ausübt, hat den Nachweis gemäss Artikel 8 Absatz 1 Litera b dieser Verordnung zu erbringen.

Erfüllung der Schiesspflicht

1. Schiessausweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern diese mindestens den Anforderungen des Kantons Graubünden entsprechen.

2. In Zweifelsfällen entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes über die Anerkennung von Schiessausweisen.

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