740.100
KJPVOCEC
CH-GR
Art. 9 Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - Waffen- und Schiessprüfung 1. Gegenstand der Prüfung
Gegenstand, Durchführung und Bewertung der Prüfungen
Art. 9 KJPV · Waffen- und Schiessprüfung 1. Gegenstand der Prüfung
1. Die Waffen- und Schiessprüfung besteht aus einer theoretischen Waffenprüfung und einer praktischen Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung.