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Art. 9 Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - Waffen- und Schiessprüfung 1. Gegenstand der Prüfung

Gegenstand, Durchführung und Bewertung der Prüfungen
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Art. 9 KJPV · Waffen- und Schiessprüfung 1. Gegenstand der Prüfung

1. Die Waffen- und Schiessprüfung besteht aus einer theoretischen Waffenprüfung und einer praktischen Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung.

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