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Art. 8 Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - 2. Anerkennung bestandener Waffen- und Schiessprüfungen

Gegenstand, Durchführung und Bewertung der Prüfungen
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Art. 8 KJPV · 2. Anerkennung bestandener Waffen- und Schiessprüfungen

1. Eine im In- oder Ausland bestandene Waffen- und Schiessprüfung wird anerkannt, sofern die Gleichwertigkeit mit der Bündner Prüfung hinsichtlich der theoretischen Waffenprüfung sowie der praktischen Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung gegeben ist.

2. Das Gesuch um Anerkennung der Waffen- und Schiessprüfung ist schriftlich und mit den entsprechenden Unterlagen zusammen mit der Anmeldung zur Eignungsprüfung einzureichen. Über die Anerkennung befindet das Amt für Jagd und Fischerei.

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