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Art. 7 Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - Gegenstand der Prüfung 1. Grundsatz

Gegenstand, Durchführung und Bewertung der Prüfungen
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Art. 7 KJPV · Gegenstand der Prüfung 1. Grundsatz

1. Die Prüfung umfasst

a) eine Waffen- und Schiessprüfung;

b) eine theoretische Prüfung Wild und Jagd.

2. Auf die sprachliche Herkunft der Kandidaten ist Rücksicht zu nehmen.

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