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Art. 6 Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - Kanzleigebühren

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 KJPV · Kanzleigebühren

1. Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Eignungsprüfung wird eine Kanzleigebühr von 20 Franken erhoben.

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