740.100
KJPVOCEC
CH-GR
Art. 6 Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - Kanzleigebühren
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 KJPV · Kanzleigebühren
1. Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Eignungsprüfung wird eine Kanzleigebühr von 20 Franken erhoben.