740.100
KJPVOCEC
CH-GR
Art. 4b Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - Fachkundekurs zur Wildfleischgewinnung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4b KJPV · Fachkundekurs zur Wildfleischgewinnung
1. Voraussetzung für die Zulassung zur theoretischen Prüfung "Wild und Jagd" ist eine Ausbildung zum Erwerb der Kenntnisse für die Untersuchung und Verarbeitung von erlegtem Jagdwild. Diese umfasst mindestens fünf Stunden.
2. Die Kursanbieter haben eine Präsenzliste zu führen und den Prüfungskandidaten den Besuch der Ausbildung schriftlich zu bestätigen.