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Art. 4a Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - Waffen- und Schiessausbildung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4a KJPV · Waffen- und Schiessausbildung

1. Voraussetzung für die Zulassung zur Waffen- und Schiessprüfung ist eine Waffen- und Schiessausbildung. Diese umfasst 18 Stunden.

2. Die Kursanbieter haben eine Präsenzliste zu führen und den Prüfungskandidaten den Besuch der Ausbildung schriftlich zu bestätigen.

3. Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Anforderungen, welche die Kursanbieter erfüllen müssen. Es bezeichnet die anerkannten Kursanbieter.

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