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Art. 4 Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - Hegeleistung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 KJPV · Hegeleistung

1. Die Hegeleistung gemäss Artikel 36 Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes ist bei einer Sektion des Bündner Kantonalen Patentjägerverbandes (BKPJV) zu erbringen. Sie umfasst 50 Stunden. Mindestens 30 Stunden sind vor der praktischen Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung zu leisten.

2. Die Kandidaten sind nicht verpflichtet, einer Sektion des BKPJV anzugehören.

3. Das Departement kann die Hegetätigkeit der Prüfungskandidaten im Rahmen einer Vereinbarung mit dem BKPJV regeln.

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