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Art. 19 Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - Versicherung

Gegenstand, Durchführung und Bewertung der Prüfungen
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Art. 19 KJPV · Versicherung

1. Personen, welche bei der Prüfung mitwirken, sowie die Prüfungskandidaten sind für die Dauer der Prüfung durch den Kanton gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.

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