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Art. 13 Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - Prüfung Wild und Jagd

Gegenstand, Durchführung und Bewertung der Prüfungen
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Art. 13 KJPV · Prüfung Wild und Jagd

1. Die theoretische Prüfung Wild und Jagd wird von einer Kommission abgenommen, die aus einem Obmann und vier Experten besteht. Es werden nur Kandidaten zugelassen, welche bereits an der Waffen- und Schiessprüfung teilgenommen haben.

2. Die Prüfung umfasst folgende Fächer

a) * Wild und Umwelt: Das Wild in seinem Lebensraum, die Wildtiere als Glieder von Lebensgemeinschaften, die Wildbestände und ihre Zusammensetzung, die Regulation der Bestände durch die Jagd, die Grundzüge der Jagdplanung, die Ökologie der Wildlebensräume, Hegemassnahmen, Erhaltung und Pflege der Lebensräume sowie Wildschadenverhütung;

b) Wildkunde: Jagdbare und geschützte Wildarten, Erkennungsmerkmale, Lebensweise und Fortpflanzung, Altersbestimmung, Zuwachs und Abgang, Krankheit, Fährten- und Spurenkunde;

c) * Jagdkunde: Aufgabe des Jägers, weidmännische Ausübung der Jagd, Ausrüstung, Jagdmethoden, Ansprechen, Verhalten vor und nach dem Schuss, Nachsuche, Jagdhunde, Aufbrechen und Behandlung des erlegten Wildes;

d) Gesetzeskunde: Eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung.

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