740.100
KJPVOCEC
CH-GR
Art. 10 Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - 2. Theoretische Waffenprüfung
Gegenstand, Durchführung und Bewertung der Prüfungen
Art. 10 KJPV · 2. Theoretische Waffenprüfung
1. Die theoretische Waffenprüfung wird schriftlich abgenommen. Sie umfasst die Waffenkunde. Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere Fragen betreffend
a) die Waffengesetzgebung;
b) die Jagdwaffen und die Jagdmunition einschliesslich Bestandteile, Funktion, Ballistik, Schiesstechnik und Schussdistanzen;
c) * die Sicherheitsvorschriften.
d) * ...