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Art. 10 Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) - 2. Theoretische Waffenprüfung

Gegenstand, Durchführung und Bewertung der Prüfungen
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Art. 10 KJPV · 2. Theoretische Waffenprüfung

1. Die theoretische Waffenprüfung wird schriftlich abgenommen. Sie umfasst die Waffenkunde. Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere Fragen betreffend

a) die Waffengesetzgebung;

b) die Jagdwaffen und die Jagdmunition einschliesslich Bestandteile, Funktion, Ballistik, Schiesstechnik und Schussdistanzen;

c) * die Sicherheitsvorschriften.

d) * ...

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