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Art. 4 Verordnung über die Jagdpatentgebühren (JPGV) - Kanzleigebühren

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Art. 4 JPGV · Kanzleigebühren

1. Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Abgabe eines Jagdpatentes oder dem Ausstellen einer Jagdbewilligung wird eine Kanzleigebühr von 20 Franken erhoben.

2. ...

3. Die Gebühr für die Kontrolle einer Jagdwaffe beträgt 20 Franken.

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