740.060
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CH-GR
Art. 3a Verordnung über die Jagdpatentgebühren (JPGV) - Abgabe des Ehrenpatentes
Art. 3a JPGV · Abgabe des Ehrenpatentes
1. Das Ehrenpatent wird einem Jäger einmal unentgeltlich abgegeben, sofern
a) er mindestens 50 Hochjagdpatente oder 50 Niederjagdpatente gelöst hat;
b) ihm das Jagdpatent in den letzten zehn Jahren weder bedingt noch unbedingt entzogen wurde;
c) er in den letzten zehn Jahren nicht wegen eines vorsätzlichen Jagdvergehens bestraft worden ist.
2. Die Abgabe des Ehrenpatentes erfolgt gebührenfrei.