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Art. 3 Verordnung über die Jagdpatentgebühren (JPGV) - Rückerstattung von Patentgebühren

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Art. 3 JPGV · Rückerstattung von Patentgebühren

1. Patentgebühren, welche nach Massgabe der kantonalen Jagdgesetzgebung entrichtet worden sind, werden auf Gesuch zurückerstattet, sofern ein Jäger vor Beginn der betreffenden Jagd wegen höherer Gewalt an der Jagdausübung verhindert ist.

2. Über entsprechende Gesuche befindet das Amt für Jagd und Fischerei.

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