740.060
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CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Jagdpatentgebühren (JPGV) - Patentgebühr für die Ausübung der Passjagd
Art. 2 JPGV · Patentgebühr für die Ausübung der Passjagd
1. Für die Ausübung der Passjagd hat der Jäger eine Patentgebühr von 30 Franken zu entrichten, sofern er im betreffenden Jahr kein Hoch-, Steinwild- oder Niederjagdpatent gelöst hat.