740.050
VWW
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald (VWW) - Übergangsbestimmungen 1. Kantonsbeiträge
Schlussbestimmungen
Art. 9 VWW · Übergangsbestimmungen 1. Kantonsbeiträge
1. Ist in einer Region die Beurteilung der Wildschadensituation noch nicht erfolgt, gewährt der Kanton im Rahmen der Übergangsregelung Beiträge für Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie Beiträge an Einzelschutzmassnahmen. Vorausgesetzt wird, dass diese Massnahmen zur Begrenzung und Behebung der Wildschäden notwendig sind. Im übrigen gelten Artikel 29 und 30 der kantonalen Jagdverordnung.
2. Die anrechenbaren Kosten für das Erstellen von Wildzäunen werden gemäss Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ermittelt.
3. Werden die Arbeiten nicht im Jahre der Beitragszusicherung ausgeführt, verfällt der Kantonsbeitrag. Im übrigen gilt Artikel 7 dieser Verordnung.