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740.050 VWW CH-GR

Art. 7 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald (VWW) - Auszahlung der Kantonsbeiträge

Konzepte
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Art. 7 VWW · Auszahlung der Kantonsbeiträge

1. Die Abrechnungen für Arbeiten, welche im laufenden Jahr ausgeführt worden sind, müssen dem Amt für Jagd und Fischerei bis spätestens Ende November eingereicht werden. Dieses prüft die Abrechnungen und entrichtet die Beiträge.

2. In begründeten Fällen kann das Amt für Jagd und Fischerei die Frist für die Einreichung der Abrechnungen erstrecken.

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