740.050
VWW
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald (VWW) - Umsetzung der Massnahmen
Konzepte
Art. 6 VWW · Umsetzung der Massnahmen
1. Das Amt für Jagd und Fischerei teilt den Waldeigentümern nach Anhörung des Amtes für Wald und Naturgefahren bis Ende Februar mit, welche beitragsberechtigten Massnahmen im laufenden Jahr ausgeführt werden dürfen. Es berücksichtigt dabei den verfügbaren Jahreskredit.