740.050
VWW
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald (VWW) - Genehmigung und Beitragszusicherung
Konzepte
Art. 5 VWW · Genehmigung und Beitragszusicherung
1. Das Departement genehmigt die Konzepte, sofern sich die Waldeigentümer vorgängig rechtsverbindlich verpflichtet haben
a) die nach Abzug des Kantonsbeitrages verbleibenden Restkosten zu übernehmen und
b) die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Massnahmen umzusetzen.
2. Der Genehmigungsentscheid des Departementes beinhaltet auch die Beitragszusicherung für die beitragsberechtigten Massnahmen.
3. Die Genehmigung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass Kantonsbeiträge für technische Massnahmen nur gewährt werden, wenn trotz verstärkter Regulierung der Schalenwildbestände die Wildschäden nicht begrenzt oder behoben werden können.