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740.050 VWW CH-GR

Art. 4 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald (VWW) - 2. Anrechenbare Kosten

Konzepte
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Art. 4 VWW · 2. Anrechenbare Kosten

1. Die anrechenbaren Kosten für Biotophegemassnahmen werden nach Massgabe von Artikel 7 der kantonalen Hegeverordnung ermittelt.

2. Für das Erstellen von Wildzäunen gelten die Richtlinien des Amtes für Wald und Naturgefahren. Anrechenbar sind die Arbeits-, Material- und Transportkosten. Die entsprechenden Ansätze werden periodisch vom Amt festgesetzt.

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