740.050
VWW
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald (VWW) - 2. Anrechenbare Kosten
Konzepte
Art. 4 VWW · 2. Anrechenbare Kosten
1. Die anrechenbaren Kosten für Biotophegemassnahmen werden nach Massgabe von Artikel 7 der kantonalen Hegeverordnung ermittelt.
2. Für das Erstellen von Wildzäunen gelten die Richtlinien des Amtes für Wald und Naturgefahren. Anrechenbar sind die Arbeits-, Material- und Transportkosten. Die entsprechenden Ansätze werden periodisch vom Amt festgesetzt.