740.050
VWW
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald (VWW) - Kantonsbeiträge 1. Beitragsberechtigte Massnahmen
Konzepte
Art. 3 VWW · Kantonsbeiträge 1. Beitragsberechtigte Massnahmen
1. Der Kanton gewährt im Rahmen der Konzepte Beiträge für Biotophegemassnahmen, Anpflanzungen, Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie Beiträge für Einzelschutzmassnahmen.