Art. 10 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wald (VWW) - 2. Verfahren
Art. 10 VWW · 2. Verfahren
1. Waldeigentümer haben Beitragsgesuche für Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden bis Ende November dem Amt für Wald und Naturgefahren einzureichen. Dieses leitet die Gesuche mit seiner Stellungnahme dem Amt für Jagd und Fischerei weiter.
2. Die Waldeigentümer haben die Notwendigkeit der Massnahmen zu begründen und sich rechtsverbindlich zu verpflichten, bei einer allfälligen Umsetzung der Massnahmen die nach Abzug des Kantonsbeitrages verbleibenden Restkosten zu übernehmen. Das Gesuch muss zudem einen Kurzbeschrieb der vorgesehenen Massnahmen, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag beinhalten.
3. Über die Gesuche befindet das Departement. Der entsprechende Entscheid wird den Gesuchstellern bis Ende Februar schriftlich eröffnet.