740.040
VWL
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - Entscheid 1. Vereinfachtes Verfahren
Wildschadenvergütung
Art. 8 VWL · Entscheid 1. Vereinfachtes Verfahren
1. Anerkennen der Geschädigte und der zuständige Wildhüter das Ergebnis der Schätzung, haben sie dies im Schadenprotokoll schriftlich zu bestätigen.
2. Ergibt die Schätzung, dass ein Anspruch auf Wildschadenvergütung besteht, hat das Amt den Schaden dem Geschädigten zu vergüten.