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740.040 VWL CH-GR

Art. 7 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - Vornahme der Schätzung

Wildschadenvergütung
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Art. 7 VWL · Vornahme der Schätzung

1. Der Wildschadenschätzer hat die Schätzung innert sieben Tagen nach Anmeldung des Schadens vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Satz 2 der kantonalen Jagdverordnung vom 29. Mai 1998.

2. Die Schätzung ist vorgängig dem Veranlasser derselben und dem zuständigen Wildhüter anzuzeigen.

3. Das Ergebnis der Schätzung ist im Schadenprotokoll festzuhalten. Der Wildschadenschätzer hat dieses dem Veranlasser der Schätzung und dem Amt innert zehn Tagen seit der Schätzung zuzustellen.

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