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740.040 VWL CH-GR

Art. 6 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - Schadenmeldung

Wildschadenvergütung
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Art. 6 VWL · Schadenmeldung

1. Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unverzüglich nach Eintritt des geltend gemachten Schadens beim zuständigen Wildschadenschätzer einzureichen.

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