740.040
VWL
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - Schadenmeldung
Wildschadenvergütung
Art. 6 VWL · Schadenmeldung
1. Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unverzüglich nach Eintritt des geltend gemachten Schadens beim zuständigen Wildschadenschätzer einzureichen.