740.040
VWL
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - Auszahlung des Kantonsbeitrages
Wildschadenverhütung
Art. 4 VWL · Auszahlung des Kantonsbeitrages
1. Die Abrechnungen sind dem Amt zuzustellen. Dieses prüft die Abrechnungen und entrichtet die Beiträge.
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