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740.040 VWL CH-GR

Art. 4 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - Auszahlung des Kantonsbeitrages

Wildschadenverhütung
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Art. 4 VWL · Auszahlung des Kantonsbeitrages

1. Die Abrechnungen sind dem Amt zuzustellen. Dieses prüft die Abrechnungen und entrichtet die Beiträge.

2. ...

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