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740.040 VWL CH-GR

Art. 1c Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - 3. Prüfung des Gesuchs

Wildschadenverhütung
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Art. 1c VWL · 3. Prüfung des Gesuchs

1. Das Amt prüft die Gesuche. In begründeten Fällen kann es von den Vorgaben gemäss Artikel 1a dieser Verordnung abweichen.

2. Massgebend für die Ermittlung und Zusicherung eines Kantonsbeitrags ist Artikel 19 der kantonalen Jagdverordnung vom 29. Mai 1998.

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