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740.040 VWL CH-GR

Art. 1b Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - 2. Pauschalkosten

Wildschadenverhütung
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Art. 1b VWL · 2. Pauschalkosten

1. Die anrechenbaren Pauschalkosten werden vom Amt festgelegt und periodisch der Teuerung angepasst.

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