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740.040 VWL CH-GR

Art. 1a Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - Vorgaben für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen 1. Grundsatz

Wildschadenverhütung
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Art. 1a VWL · Vorgaben für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen 1. Grundsatz

1. Für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen gelten folgende Vorgaben

a) Hirschzaun: senkrechte Höhe mindestens 2,00 m; Rehzaun: senkrechte Höhe mindestens 1,50 m; Knotengitter rechteckig, Drahtgeflecht diagonal oder gleichwertiges Material;

b) Zaunpfähle und Eckverstrebungen aus Edelkastanie, Eiche oder Lärche, auf felsigem Untergrund Metallpfähle oder Röhren, Abstand der Pfähle in der Regel rund 3,00 m.

2. Bei Steinschlag, Schneerutschgefahr oder in Hanglagen sind besondere Konstruktionen vorzusehen, welche die Wirksamkeit der Zäune gewährleisten.

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