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740.040 VWL CH-GR

Art. 13 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 13 VWL · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

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