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740.040 VWL CH-GR

Art. 12 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 12 VWL · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Wildschadenverhütung vom 29. Oktober 1990 werden aufgehoben.

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