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740.040 VWL CH-GR

Art. 11 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - Hüten von Nutztieren

Wildschadenvergütung
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Art. 11 VWL · Hüten von Nutztieren

1. Die Regierung kann beim Auftreten von Raubtieren die nötigen Weisungen für das Hüten von Nutztieren erlassen.

2. Schäden, welche von den Wildarten Luchs, Bär und Wolf vor Erlass der entsprechenden Weisungen verursacht werden, sind dem Geschädigten zu vergüten, sofern dieser die zumutbaren Abwehrmassnahmen getroffen hat.

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