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740.040 VWL CH-GR

Art. 10 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - Ermittlung des Ertragsausfalles

Wildschadenvergütung
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Art. 10 VWL · Ermittlung des Ertragsausfalles

1. Die Ermittlung des Ertragsausfalles erfolgt nach Massgabe der entsprechenden Richtlinien des Plantahofs.

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