740.040
VWL
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft (VWL) - Ermittlung des Ertragsausfalles
Wildschadenvergütung
Art. 10 VWL · Ermittlung des Ertragsausfalles
1. Die Ermittlung des Ertragsausfalles erfolgt nach Massgabe der entsprechenden Richtlinien des Plantahofs.