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Art. 7a Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen (OBVJ) - Zuständige Behörden

Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht
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Art. 7a OBVJ · Zuständige Behörden

1. Die Jagdaufsichtsorgane gemäss Artikel 44 Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung.

1bis. Die gemäss Artikel 27 Absatz 2 des kantonalen Jagdgesetzes für die Ausscheidung von Ruhezonen für Wildtiere zuständigen Gemeinden sind befugt, das Betreten oder Befahren dieser Ruhezonen ausserhalb der bezeichneten Routen und Wege in eigenem Namen zu ahnden.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes.

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