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Art. 6 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen (OBVJ) - Bezahlung

Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht
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Art. 6 OBVJ · Bezahlung

1. Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

2. Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.

3. Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Geht innert der Bedenkfrist keine Zahlung ein, ist das ordentliche Strafverfahren einzuleiten.

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