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Art. 5 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen (OBVJ) - Bussenformulare und Weisungen

Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht
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Art. 5 OBVJ · Bussenformulare und Weisungen

1. Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten

a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Täters;

b) Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägigen Ziffern der Bussenliste;

c) den Bussenbetrag;

d) den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;

e) die Dauer der Bedenkfrist;

f) das Datum der Abgabe des Bussenformulars;

g) die Unterschrift des Jagdaufsichtsorgans.

2. Das Amt für Jagd und Fischerei erlässt die für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens nötigen Weisungen.

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