740.030
OBVJOMDC
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen (OBVJ) - Bussenformulare und Weisungen
Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht
Art. 5 OBVJ · Bussenformulare und Weisungen
1. Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten
a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Täters;
b) Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägigen Ziffern der Bussenliste;
c) den Bussenbetrag;
d) den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;
e) die Dauer der Bedenkfrist;
f) das Datum der Abgabe des Bussenformulars;
g) die Unterschrift des Jagdaufsichtsorgans.
2. Das Amt für Jagd und Fischerei erlässt die für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens nötigen Weisungen.