740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 97 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Weitere Bestimmungen
Passjagd
Art. 97 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Weitere Bestimmungen
1. Die Passjagd darf nur aus Häusern, Ställen oder anderen festen Gebäulichkeiten (Bretterhütten und dergleichen) ausgeübt werden. Motorfahrzeuge und Seilbahnen dürfen für die Passjagd benützt werden.
2. Bei erlegten Mardern ist die Art obligatorisch anzugeben (Baum- oder Steinmarder). Die unkorrekte Angabe der Tierart auf der Abschussliste wird mit einer Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 geahndet.
3. Bei Konflikten mit Grossraubtieren oder der Verwendung von nicht erlaubten Lockmitteln können zuvor bewilligte Passorte jederzeit aufgehoben werden.