740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 96 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Luderplätze
Passjagd
Art. 96 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Luderplätze
1. Auf Luderplätzen ist das Auslegen von Kadavern und Kadaverteilen von Nutztieren und erlegtem Wild verboten. Fleisch- und Fischabfälle müssen so ausgelegt werden, dass das Raubwild sie nur in kleinsten Portionen aufnehmen kann.