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Art. 96 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Luderplätze

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Art. 96 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Luderplätze

1. Auf Luderplätzen ist das Auslegen von Kadavern und Kadaverteilen von Nutztieren und erlegtem Wild verboten. Fleisch- und Fischabfälle müssen so ausgelegt werden, dass das Raubwild sie nur in kleinsten Portionen aufnehmen kann.

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