Art. 95 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Anmeldung
Art. 95 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Anmeldung
1. Jägerinnen und Jäger, welche die Passjagd ausüben, haben vorgängig, spätestens bis zum 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahrs, der zuständigen Wildhut schriftlich die Passorte zu melden. Es können insgesamt drei Orte bezeichnet werden.
2. Die Jägerinnen und Jäger können sich bei der Wildhut ab 1. August über die Zulässigkeit eines Passorts erkundigen.
3. Die Anmeldung ist nur gültig, wenn jeder Ort genau umschrieben wird. Die Angabe der Sektornummer, des Ortschafts- und Lokalnamens sowie die Abgabe eines Kartenausschnitts mit dem genauen Standort sind obligatorisch. Die Orte dürfen für die Passjagd nachträglich nicht mehr geändert werden.
4. Mit der Anmeldung bestätigt die Jägerin oder der Jäger, dass sie beziehungsweise er für die ganze Jagdzeit eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Gleichzeitig muss eine Kopie des "Schiessnachweises Schrot" eingereicht werden.