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740.025 RECJBVPEC CH-GR

Art. 94 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdbares Wild, zeitliche und örtliche Einschränkung

Passjagd
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Art. 94 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdbares Wild, zeitliche und örtliche Einschränkung

1. Erlegt werden dürfen: Füchse (bis 28. Februar 2026), Dachse (bis 15. Januar 2026), Baum- und Steinmarder (bis 15. Februar 2026), Marderhunde, Waschbären und Bisamratten (bis 28. Februar 2026).

2. In rechtskräftig ausgeschiedenen Wildruhezonen ist die Passjagd verboten. In Gebieten mit ständigem Wolfsvorkommen kann die Wildhut Passorte aufheben oder verbieten, sofern kein angemessener Abstand zum Siedlungsgebiet eingehalten wird.

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