740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 93 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagdberechtigte Personen, Abschussliste
Passjagd
Art. 93 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagdberechtigte Personen, Abschussliste
1. Die Passjagd darf von Inhaberinnen und Inhabern eines Hoch-, Niederjagd- oder Steinwildjagdpatents für das laufende Jagdjahr sowie von Jägerinnen und Jägern die ein Passjagdpatent lösen, ausgeübt werden. Die Jägerin oder der Jäger hat die gültige Abschussliste mit sich zu tragen.