740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 90 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Jagd mit dem Hund, Kontingente
Niederjagd - Wasserflugwild
Art. 90 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Jagd mit dem Hund, Kontingente
1. Die Jagd auf Wasserflugwild (Kormorane, Blässhühner, Stockenten) darf nur mit einem geprüften Jagdhund und nur mit bleifreiem Schrot ausgeübt werden.
2. Am gleichen Tag darf jede Jägerin und jeder Jäger höchstens entweder zwei Blässhühner oder zwei Stockenten oder ein Blässhuhn und eine Stockente erlegen. Für Kormorane gelten keine Tageskontingente.
3. Die Tagesstrecke für den gleichen Jagdhund darf höchstens vier Stück betragen.