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Art. 9 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - 2. Schiessplätze Hinterrhein und S-chanf

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · 2. Schiessplätze Hinterrhein und S-chanf

1. Wer das Jagdgebiet im Perimeter der Schiessplätze Hinterrhein und S-chanf betritt, hat sich vorgängig über die Schusszeiten und allfällige Schiessunterbrüche zu informieren.

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