740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 89 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Zeitliche Einschränkung, Kontingent und Vorweisepflicht
Niederjagd - Schneehühner
Art. 89 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Zeitliche Einschränkung, Kontingent und Vorweisepflicht
1. Schneehühner dürfen ab dem 16. Oktober bejagt werden.
2. Jede Jägerin und jeder Jäger darf am gleichen Tag höchstens zwei und während der ganzen Niederjagd höchstens zehn Schneehühner erlegen.
3. Von jedem erlegten Schneehuhn sind Federproben (Flügel, Handschwinge oder mehrere Körperfedern) abzugeben. Diese Proben sind jeweils separat in einem Plastiksack aufzubewahren, wobei die Flügel einzufrieren und innert fünf Tagen nach Ende der Niederjagd zusammen mit den Angaben zu Abschussdatum und Abschussort der Wildhut zuzustellen sind. Das amtliche Protokollblatt ist vollständig, mit Koordinaten, auszufüllen.