740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 88 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Zeitliche Einschränkung, Kontingent und Vorweisepflicht
Niederjagd - Birkhähne
Art. 88 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Zeitliche Einschränkung, Kontingent und Vorweisepflicht
1. Birkhähne dürfen ab dem 16. Oktober bejagt werden.
2. Jede Jägerin und jeder Jäger darf einen Birkhahn erlegen.
3. Erlegte Birkhähne sind in frischem Zustand zu Untersuchungszwecken der Wildhut vorzuweisen.