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Art. 86 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Abschussliste

Niederjagd - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 86 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Abschussliste

1. Bei erlegten Hasen, Mardern und Flugwild ist die Art obligatorisch anzugeben (Feldhase oder Schneehase, Baum- oder Steinmarder, Birkhuhn oder Schneehuhn, Stockente). Die unkorrekte Angabe der Tierart auf der Abschussliste wird mit einer Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 geahndet.

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