740.025
RECJBVPEC
CH-GR
Art. 86 Verordnung über den Jagdbetrieb (Jagdbetriebsvorschriften; JBV) - Abschussliste
Niederjagd - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 86 Jagdbetriebsvorschriften; JBV · Abschussliste
1. Bei erlegten Hasen, Mardern und Flugwild ist die Art obligatorisch anzugeben (Feldhase oder Schneehase, Baum- oder Steinmarder, Birkhuhn oder Schneehuhn, Stockente). Die unkorrekte Angabe der Tierart auf der Abschussliste wird mit einer Ordnungsbusse gemäss Anhang 1 geahndet.